15.03.2012
Gemeinsame Internetpräsenz

1.1.2012
Neuer Internetauftritt

1.1.2012
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Ersthelfer mit medizinischer Ausbildung

Der Unternehmer kann auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine sanitätsdienstliche oder rettungsdienstliche Ausbildung haben, als Ersthelfer benennen. Das gleiche gilt für Mitarbeiter, die in einem Beruf des
Gesundheitsdienstes ausgebildet sind. Diese Personengruppen benötigen keine Grundausbildung in Erster Hilfe, deshalb übernimmt die BGW die Kosten zukünftig nicht mehr.

Die geforderte regelmäßige Fortbildung ist für diese Ersthelfer gegeben, wenn sie entweder an entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen oder bei ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen. Ist dies nicht der Fall, müssen auch sie alle zwei Jahre an einem Erste-Hilfe-Training teilnehmen. Die Kosten dafür trägt die BGW. Berufe im Gesundheitsdienst, die unter diese Regelung fallen, sind insbesondere:

  • Krankenschwestern und Krankenpfleger
  • Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger
  • Hebammen und Entbindungspfleger
  • Krankenpflegerhelfer/-innen
  • Altenpfleger/-innen
  • Arzthelfer/-innen
  • Masseur/-innen
  • Medizinische Bademeister/-innen
  • Physiotherapeut/-innen
  • Schwesternhelfer/-innen
  • Pflegediensthelfer/-innen.

Ausschließlich approbierte Ärzte und Zahnärzte werden ohne gesonderte Aus- und Fortbildung als Ersthelfer angesehen.

Ersthelfer


Staatlich anerkannte Ausbildungsstelle nach § 68 FeV und ermächtigte Stelle der BG und Unfallkassen nach BGV A1  8.0281 / RbP GmbH ID-Nr 20091780