Ersthelfer mit medizinischer Ausbildung
| Der Unternehmer kann auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine sanitätsdienstliche oder rettungsdienstliche Ausbildung haben, als Ersthelfer benennen. Das gleiche gilt für Mitarbeiter, die in einem Beruf des Die geforderte regelmäßige Fortbildung ist für diese Ersthelfer gegeben, wenn sie entweder an entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen oder bei ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen. Ist dies nicht der Fall, müssen auch sie alle zwei Jahre an einem Erste-Hilfe-Training teilnehmen. Die Kosten dafür trägt die BGW. Berufe im Gesundheitsdienst, die unter diese Regelung fallen, sind insbesondere:
Ausschließlich approbierte Ärzte und Zahnärzte werden ohne gesonderte Aus- und Fortbildung als Ersthelfer angesehen. | |



